Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 405
§ 405 – Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
Kurz erklärt
- Zeugen und Sachverständige werden von der Finanzbehörde zur Beweisaufnahme herangezogen.
- Sie erhalten eine Entschädigung oder Vergütung.
- Die Zahlung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Dies gilt auch für bestimmte Fälle, die im § 404 erwähnt sind.
- Die Regelung betrifft die finanzielle Entschädigung für ihre Mitarbeit.